Impressum / AGB / Haftungsausschluss

 

Impressum/Offenlegung iSd §§ 24, 25 MedienG, Angaben nach § 5 ECG:

Medieninhaber: Österreich Werbung
Vordere Zollamtsstrasse 13
A-1030 Wien
Tel.: (01) 58 866-0
Fax: (01) 58 866-20
E-Mail: info@austria.info
Vereinsregister Zl: VIII-761, ZVR-Zahl 075857630
DVR Nummer: 0008133
Geschäftsführerin: Astrid Steharnig-Staudinger


Zust. Aufsichtsbehörde: Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, 1010 Wien, Schottenring 7-9
Kammerzugehörigkeit: keine
USt.-ID-Nr.: ATU 38158603

Vereinszweck: Bewerbung des Tourismuslandes Österreich
Grundlegende Richtung des Mediums: Bewerbung des Tourismusstandortes Österreich um für den Erhalt und den Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismuslandes Österreichs zu sorgen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vereins Österreich Werbung
(Stand 16.04.2015)

1. Geltung
Der Verein Österreich Werbung, in der Folge kurz mit Auftragnehmerin (AN) bezeichnet, nimmt Aufträge nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen an. Die Vertragspartner bzw. Auftraggeber (AG) anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalt geworden sind. Ein Verweis des Auftraggebers (AG) auf seine eigenen ”Allgemeinen Geschäftsbedingungen” bewirkt keine Geltung derselben, wenn dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wird. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich, wobei jedoch die nicht geänderten Bedingungen jedenfalls Vertragsinhalt bleiben.
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Regelungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

2. Auftragserteilung
Jedes an die Auftragnehmerin gerichtetes Vertragsanbot wird für diese erst mit Ausstellung einer schriftlichen Angebotsannahme durch die zuständigen Organe des AN verbindlich. Jede nach Auftragsannahme erfolgte Änderung des Auftrages bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
Die AN behält sich vor, nach freiem Ermessen Aufträge abzulehnen. Gründe für die Ablehnung können beispielsweise sein: (i) ein Zuwiderlaufen des Auftrags mit den aus den Statuten der AN hervorgehenden wirtschaftlichen und ethischen Interessen der AN, (ii) sittenwidrige und gesetzwidrige Aufträge, (iii) Aufträge von Unternehmen, die gegenüber der AN offene Forderungen nicht vollständig beglichen haben bzw. bei denen aus sonstigen objektiven Gründen an deren Zahlungsfähigkeit und Bereitschaft gezweifelt werden kann, oder aber ein Verstoss gegen die Bestimmungen des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG) vorliegt und der AG trotz Aufforderung des AN keine Modifikation vornimmt.

3. Zahlungsbedingungen und Rechnungslegung
Sämtliche Preise der AN verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer.
Die Rechnungen der AN sind binnen 30 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen, und zwar in der Weise, dass die AN spätestens an diesem Tag über die Rechnungsbeträge verfügen kann.
Bei Zahlungsverzug ist die AN berechtigt, vom AG Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über EURIBOR vom jeweils aushaftenden Betrag zu fordern, es sei denn, der AG weist nach, dass er für den Verzug nicht verantwortlich ist; in diesem Fall betragen die Verzugszinsen 4 %. Jedenfalls und verschuldensunabhängig ist der AN im Falle des Verzugs des AG berechtigt, den Ersatz der ihm tatsächlich angefallenen, notwendigen und zweckdienlichen Mahn- und Inkassospesen sowie Rechtsanwaltskosten gemäss dem Rechtsanwaltstarifgesetz in der geltenden Fassung aufzuerlegen. Sofern der AN das Mahnwesen selbst betreibt, ist er berechtigt, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen des AN pro Quartal einen Betrag von Euro 3,70, jedenfalls aber einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,- in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines allfälligen darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle von Vorausleistungen, die die AN an Dritte zu erbringen hat, ist der AG nach Vorlage der Rechnungsbelege verpflichtet, Akontozahlungen in entsprechender Höhe zu leisten. Erst nach Eingang der Akontozahlung ist die AN verpflichtet die Vorausleistung an den Dritten zu erbringen.

4. Mitwirkung des AG
Der AG wird die AN bei der Leistungserbringung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung verbindlicher Fristen und Termine, unterstützen. Soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, wird der AG in seinem Rahmen mitwirken sowie die dienlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Der AG benennt der AN einen kompetenten Ansprechpartner, welcher für die Kommunikation zwischen AN und AG verantwortlich ist. Auf begründetes Verlangen des AN ist ein neuer Ansprechpartner zu bestimmen.

5. Rücktritt vom Vertrag – Stornogebühren
Ein Rücktritt vom Vertag kann nur schriftlich erfolgen. Erfolgt der Rücktritt bis 60 Kalendertage vor dem Termin der Aufnahme der Leistungserbringung beträgt die Stornogebühr 25% des vereinbarten Entgelts, bis 30 Kalendertage vor dem Termin der Leistungserbringung 50% des vereinbarten Entgelts. Bei einer späteren Stornierung wird das gesamte Entgelt fällig.

6. Termine
Sollte die AN den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können, wird der AG ihr eine angemessene Nachfrist im Umfang von zumindest 2 Wochen gewähren, ohne dass dem AG aus dieser Verzögerung Ansprüche welcher Art auch immer entstehen, es sei denn, die AN hätte diese Verzögerung grob schuldhaft oder vorsätzlich herbeigeführt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines eingeschrieben an die AN übersandten Mahnschreibens, welches die genannte Voraussetzung (Nachfristsetzung) erfüllt.
Verzögerungen aus Umständen, auf die die AN keinen direkten Einfluss hat, wie insbesondere höhere Gewalt und ähnliche für den AN nicht vorhersehbare Ereignisse, wie beispielsweise Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Feuer, Streik, Aussperrung und behördliche Massnahmen, verlängern die Leistungsfrist um den jeweils umstandsbedingten Verzögerungszeitraum. Als solche Umstände gelten jedenfalls auch derartige Geschehnisse in der Sphäre von Subauftragnehmern der AN und sonstigen Dritten, mit denen der AN in Geschäftsverbindung steht. Dem AG erwachsen aus solchen Verzögerungen keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen die AN.

7. Weitergabe des Auftrages
Die AN ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben, soweit dadurch nicht berechtigte Interessen des AG verletzt werden. Der AG hat der AN solche Interessen vor der Auftragserteilung bekanntzugeben. Sie wird im Falle einer Weitergabe wesentlicher Auftragsteile den AG von der beabsichtigten Weitergabe informieren. Auftragsteile sind wesentlich in diesem Sinne, wenn sie wertmässig zumindest die Hälfte des Gesamtauftrages überschreiten, wobei der Gesamtauftragswert zumindest Euro 7.267 betragen muss, um die Informationspflicht auszulösen. Diese Informationsobliegenheit besteht auch hinsichtlich jener Auftragsteile, welche von Seiten des AG bereits bei der Auftragserteilung ausdrücklich als wesentlich bezeichnet werden.

8. Mangelhafte Vertragserfüllung
Die AN leistet Gewähr für die ordnungsgemässe Vertragserfüllung. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auftragsdurchführung. Bei Gesamtaufträgen beginnt die Gewährleistungsfrist für Auftragsteile nach der Erbringung der jeweiligen Teilleistung zu laufen.
Bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung des Auftrages (Nichterfüllung, Schlechterfüllung) kann die AN wählen, ob sie eine Mängelbehebung durchführt oder durchführen lässt oder eine angemessene Preisminderung gewährt oder den Mangel durch Austausch behebt. Der AG hat auftretende Mängel
der Vertragsdurchführung unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich der AN anzuzeigen und detailliert unter Angabe der einzelnen konkreten Mängel zu begründen.

9. Schadenersatz und Produkthaftung
Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält der AG die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
Des Weiteren übernimmt die AN keine Gewähr für die Zulässigkeit von Werbemassnahmen, soweit diese inhaltlich vom AG verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurden. Der AG wird vielmehr die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung prüfen oder prüfen lassen. Sollte die Rechtswidrigkeit einer Werbemassnahme, die vom AG verfasst oder auf sonstige Weise erstellt wurde, zu Ansprüchen gegen die AN führen, verpflichtet sich der AG, die AN vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Sofern die AN einen Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen bemerkt, kann die AN jederzeit Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen. Sollte der AG sich weigern eine im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmende Änderungen durchzuführen, trägt der AG das Risiko des Unterbleibens der Leistung. Dem AG steht weder Gewährleistung noch Schadenersatz zu, er schuldet aber das vereinbarte Entgelt.
In allen Fällen des Schadenersatzes ist die Haftung der AN für den Ersatz des entgangenen Gewinns, für Folgeschäden und Ansprüche Dritter sowie für leichte Fahrlässigkeit, sofern dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

10. Eigentum und Nutzungsrechte
Der AG erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschliessliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist dem AG nicht gestattet und ist im Falle eines Verstosses der AG zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Pönale in Höhe von 50% des Netto-Auftragswertes (exkl. Ust) verpflichtet und bleiben darüber hinausgehende Ansprüche der AN davon unberührt. Änderungen der erbrachten Leistungen bedürfen der Zustimmung der AN sowie eines allenfalls darüber hinaus berechtigten Urhebers.

11. Erfindungen
Sämtliche Rechte an Erfindungen und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Werken und Erfindungen seiner Dienstnehmer, die von diesen im Rahmen der Leistungserbringung hervorgebracht werden, stehen der AN zu.

12. Kennzeichnung
Die AN ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem AG daraus ein wie auch immer gearteter Anspruch entsteht.

13. Geheimhaltung
Es ist beiden Vertragsparteien untersagt, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie Informationen, die sie – sei es auch durch Zufall – über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteil erhalten haben, während oder auch nach Beendigung der Vertragsunterzeichnung selbst zu verwenden oder an wen auch immer weiterzugeben.

14. Schutzrechte
Mit dem vereinbarten Entgelt ist der Erwerb der gewerblichen Schutzrechte (Muster-, Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz-, Urheberechte) soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur vertragsgemässen Nutzung erforderlich ist. Hinsichtlich solcher Arbeitsgrundlagen, welche der AN vom AG zur Verfügung gestellt wurden, garantiert letzterer, dass Rechte Dritter der Verwendung derselben nicht entgegenstehen und hält die AN hinsichtlich jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos.
Die AN erhält an allen vom AG zwecks Auftragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschliessliche Recht der Nutzung zum vertraglich festgehaltenen Zweck und im vertraglich vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe an Dritte ist der AN nicht gestattet. Die Weitergabe ist jedoch im Umfang der Weitergabe des Auftrages gemäss Pkt. 6. zulässig.

15. Zession
Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des AG gegen die AN ist nur mit der ausdrücklichen schriftlich erteilten Zustimmung der AN möglich.

16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche der AN oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AG ist nur zulässig, wenn die Forderungen oder das Recht des AG ausser Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Wien vereinbart, sofern sich aus der Auftragserteilung nicht ausdrücklich anderes ergibt.
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als ausschliesslichen Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht des Gerichtssprengels Wien Innere Stadt.

18. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag sowie allfällige Rechtsstreitigkeiten über das gültige Zustandekommen des Vertrages unterliegen ausschliesslich österreichischem Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts.

 

Haftungsausschluss

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