Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen des Vereins Österreich Werbung

(A-1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 13)
(Stand 01.02.2021)

1. Geltung
Der Verein Österreich Werbung (im Folgenden „ÖW") erteilt Aufträge nur auf Basis der nachstehenden Bedingungen.
Die Vertragspartner anerkennen ausdrücklich, diese Bedingungen rechtsverbindlich zur Kenntnis genommen zu haben, sodass diese Vertragsinhalte geworden sind. Diese Auftrags- und Zahlungsbedingungen sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr verbindlich, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Eine Änderung oder Ergänzung dieser Bedingungen ist nur einvernehmlich und schriftlich möglich, wodurch jedoch die nicht geänderten Bedingungen unbeschadet dessen Vertragsinhalt bleiben. 

2. Auftragserteilung
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind für ÖW nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer und von ÖW schriftlich und firmenmäßig korrekt gezeichnet werden und verpflichten ÖW nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
An ÖW gerichtete Anbote sind für ÖW kostenlos, es sei denn es wurde vorab etwas anderes schriftlich vereinbart. Anbote sind, sofern von ÖW nicht anders spezifiziert, mindestens zwei Monate bindend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden hiermit ausgeschlossen. Gegenteilige Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch ÖW. 

3. Warnpflicht
Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er ÖW unverzüglich schriftlich und detailliert über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

4. Auftragsausführung
Sofern der Auftragnehmer zur Erbringung eines Werks oder einer Werklieferung verpflichtet ist, kann ÖW bis zur Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen des Auftrags verlangen.
Der Auftragnehmer wird im besten Interesse von ÖW handeln und ÖW Änderungen, die er in Hinblick auf eine erfolgreiche Vertragserfüllung für notwendig oder zweckmäßig hält, von sich aus vorschlagen. Die Durchführung derartiger Änderungen bleibt der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch ÖW vorbehalten.
Soweit eine Änderung eine Kostenerhöhung oder -minderung oder Terminüberschreitung nach sich zieht, wird der Auftragnehmer ÖW hierauf gleichzeitig mit seinem Änderungsvorschlag oder unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens von ÖW schriftlich hinweisen und ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen.
Die Änderung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der die Vergütung der Mehrkosten oder die Berücksichtigung der Minderkosten sowie der allenfalls adaptierte Terminplan festgelegt wird. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten zusätzlichen Leistung.

5. Subunternehmer
Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder eines Teiles davon an einen Dritten sowie die Beziehung von Sub-Unternehmern ist ebenso wie die Übertragung einzelner Rechte aus einem Auftrag/Vertrag nur nach vorangehender schriftlicher Zustimmung durch ÖW zulässig. ÖW wird bei seiner Entscheidung insbesondere die Erfahrung, die Eignung im Sinne des Vergaberechts und das wirtschaftliche Standing des Sub-Unternehmers sowie die Interessen des Auftragnehmers mitberücksichtigen.

6. Fertigstellung
6.1 Termine und Teilleistungen

Soweit für den jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer an die vereinbarte Lieferstelle oder an die in der Auftragsbestätigung angegebene Anschrift „DDP" (gemäß INCOTERMS 2000) zu liefern.
Mängel der Lieferung wird ÖW, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Auftragnehmer unverzüglich mitteilen. Die Rügepflicht gemäß § 377 UGB wird hiermit somit abbedungen.
Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind - sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist - nicht gestattet.
Falls der Auftragnehmer in Verzug kommt, ist ÖW berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Verzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5 % je Tag des Gesamtauftragswertes exklusive Ust zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des Gesamtauftragswertes exklusive Ust.

6.2 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt vor, wenn ÖW oder der Auftragnehmer durch ein Ereignis, das außerhalb ihres/seines Einflussbereiches liegt und nicht vorhergesehen werden konnte, oder - soweit es vorhersehbar war - nicht vermeidbar war, daran gehindert wird, ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. 

Als Fälle höherer Gewalt gelten, soweit diese Fälle die obigen Voraussetzungen erfüllen insbesondere: 

i. der Ausbruch von Infektionskrankheiten, Krieg, Aufruhr, Sabotage oder Terrorismus; 

ii. Naturkatastrophen wie etwa Blitzschlag, Feuer, Explosionen, Überschwemmung und Erdbeben; 

iii. behördliche Verfügungen im Zusammenhang mit Unterpunkten i. und ii.; 

Die Vertragsparteien sind im Umfang und für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung ihrer Vertragsverpflichtungen befreit. Sind die wechselseitigen Leistungen in Zusammenhang mit einem Fixgeschäft zu erbringen, werden bei Vorliegen höherer Gewalt beide Vertragsparteien dauerhaft von ihren wechselseitigen Pflichten befreit. Beide Vertragsparteien tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Kosten, die dem Auftragnehmer bei Dritten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag vor dem Eintritt dieses Ereignisses entstanden sind, werden von vom Auftragnehmer getragen.
Die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich vom Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt nachweislich in Kenntnis zu setzen. Dabei sind die voraussichtliche Dauer dieses Ereignisses und der Umfang, in dem die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigt ist, so weit wie möglich bekannt zu geben. Die vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Vertragspartei hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um so bald als möglich den Vertrag wieder zu erfüllen, sofern es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um ein Fixgeschäft handelt.
Für den Fall, dass ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mehr als 6 Wochen unterbricht, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Beide Vertragsparteien tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Kosten, die dem Auftragnehmer bei Dritten im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag vor dem Eintritt dieses Ereignisses entstanden sind, werden von vom Auftragnehmer getragen.
Klargestellt wird, dass aufgrund einer Vertragsauflösung oder Verzögerung der Leistungserbringung bei Vorliegen von höherer Gewalt keine Vertragspartei Schadenersatzansprüche geltend machen kann.

6.3 Abnahme und Übergabe der erforderlichen Dokumente

Falls der Auftragnehmer ein Werk oder eine Werklieferung schuldet, ist eine formelle Abnahme durch ÖW erforderlich. Falls die Überprüfung der Leistungen des Lieferanten eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests.
Mit der Abnahme gehen die Gefahr und das Eigentum an den gelieferten Gegenständen auf ÖW über.
Der Auftragnehmer überlässt ÖW mit der Lieferung bzw. Leistung sämtliche schriftliche Angaben und Dokumente über die Merkmale und die Zusammensetzung bzw. Bedienung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung, soweit dies für die Nutzung des gelieferten Gegenstandes bzw. der Leistung oder die Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich ist. 

7. Qualität der Ausführung und Leistungsmängel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Lieferung bzw. Leistung im vereinbarten Umfang zum vereinbarten Termin und zu dem vereinbarten Preis zu erbringen.
Der Auftragnehmer wird höchste Qualität nach dem jeweiligen Leistungsstandard (z.B. neuester Stand der Technik) liefern bzw. erbringen, wenn nicht im Einzelnen schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung (insbesondere Leistungstermin, Quantität bzw. Qualität) ist ÖW unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, nach eigenem Ermessen fakultativ wie folgt vorzugehen: 

  1. bei Überschreitung des Leistungstermins bzw. wesentlichen Qualitäts- und Quantitätsmängeln vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten; 

  2. eine angemessene Nachfrist zur Mängelbehebung zu gewähren, wobei nach Wahl von ÖW die Mängelbehebung durch Austausch oder Verbesserung zu erfolgen hat; 

  3. die Mängelbehebung von dritter Seite durchführen zu lassen und Preisminderung zu begehren, wobei alle damit zusammenhängenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gehen und dieser keinen Anspruch auf die Auswahl des Betriebes, der die Mängelbehebung durchzuführen hat, besitzt; 

  4. den Auftrag für den Fall des Vertragsrücktrittes einem dritten Unternehmen zu erteilen, wobei allfällige Mehrkosten vom Auftragnehmer  zu tragen sind. 


8. Vertragsrücktritt
Der Auftragnehmer ist jedenfalls bei begründetem Rücktritt der ÖW vom Vertrag (wegen Nichterfüllung, Verzuges oder Schlechterfüllung durch den Auftragnehmer) verpflichtet, an die ÖW – vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche von ÖW — eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe als Mindestersatz in der Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes zu bezahlen.

9. Außerordentliches Kündigungsrecht
ÖW hat das Recht den Vertrag über einen Auftrag oder Teile desselben mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ÖW eine Aufrechterhaltung des Vertrages aus wichtigen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann. ÖW kann eine Aufrechterhaltung des Vertrages insbesondere dann nicht mehr zugemutet werden, wenn 

  1. der Auftragnehmer vereinbarte Leistungen nicht oder nicht fristgerecht erbringt,

  2. der Auftragnehmer vereinbarte Termine nicht einhält und eine rechtzeitige Erbringung der Leistung bzw. Lieferung gefährdet ist 

  3. der Auftragnehmer Mängel nach Aufforderung durch ÖW nicht binnen angemessener Frist beseitigt hat, 

  4. der Auftragnehmer sonstigen Regelungen dieser Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen oder des Vertrages oder behördlichen Vorschriften zuwiderhandelt,

  5. der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird, seine Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers gestellt wird oder mangels Masse abgewiesen wurde 

  6. ein Verstoß gegen die Bestimmungen des MedKF-TG vorliegt und der Auftragnehmer trotz Aufforderung der ÖW keine Modifikation vornimmt 

  7. der Auftragnehmer bzw die von ihm herangezogene Subunternehmen nicht bzw nicht mehr über die erforderliche Eignung im Sinne des Vergaberechts verfügen. 

Wenn der Vertrag von ÖW aus wichtigem Grund beendet wird, hat ÖW nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für ÖW auch nach Beendigung des Vertrages verwertbar sind. ÖW erwirbt an den bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen und Lieferungen die Werknutzungsrechte im Umfang von Punkt 14. dieser Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen. 

10. Eigentum und Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm anvertrauten oder ihm sonst aufgrund vertragsgegenständlicher Kooperation bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers und von dessen Kunden, insbesondere auch ungeschütztes Erfahrungswissen (Know-How), gegenüber Dritten geheimzuhalten und dieses Wissen weder selbst noch durch Dritte mittelbar oder unmittelbar zu verwerten. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer Informationen nur auf „need to know“-Basis und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung umfasst insbesondere auch den Abschluss und Inhalt von Verträgen mit ÖW sowie alle mit den einzelnen Aufträgen zusammenhängenden Umstände und Informationen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen seinen Dienstnehmern bzw. für die Projektdurchführung allenfalls beigezogenen Dritten aufzuerlegen und dies gegenüber ÖW auf deren Aufforderung durch Übersendung von Kopien dieser Verträge nachzuweisen.
Für die Durchführung eines Auftrages dem Auftragnehmer von ÖW oder deren Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen, Vorlagen, Schablonen, etc. sind unverzüglich nach Beendigung des jeweiligen Auftrages an ÖW vollständig, unbeschädigt und unaufgefordert zurückzustellen. Die Anfertigung von physischen oder elektronischen Kopien ist nur in Rücksprache mit ÖW zulässig. Allfällige erstellte Kopien sind nach Auftragsende zu vernichten bzw. zu löschen. Ein Retentionsrecht — aus welchem Grund immer - steht dem Auftragnehmer nicht zu. 

Diese Geheimhaltungspflichten bestehen auch nach Beendigung der einzelnen Aufträge unbefristet fort.
Im Falle der Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen hat der Auftragnehmer ÖW pro Verletzung eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent des Nettoauftragswertes zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche von ÖW, welcher Art auch immer, bleiben von dieser Vertragsstrafe, die ein Mindestschadenersatz ist, unberührt.
Werbung und Publikationen über Aufträge von ÖW, sowie die Aufnahme von ÖW in die Referenzliste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ÖW.

11. Einsatz von Arbeitskräften
Werden vom Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllung des Auftrages Arbeitskräfte eingestellt oder Werkverträge geschlossen, so hat er als Arbeitgeber zu fungieren und mit diesen Personen die Dienst- bzw. Werkverträge in seinem Namen auf seine Rechnung abzuschließen und die daraus resultierenden Verpflichtungen zu tragen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden aller Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.

12. Datenschutz
Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der DSGVO zu verpflichten. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit außerdem, dass alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeiter einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, die auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit beim Auftragnehmer aufrecht bleibt.

13. Rechnungslegung und Zahlung
Mangels im Einzelfall schriftlich getroffener abweichender Vereinbarung erfolgt die Zahlung des Entgelts an den Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei ÖW, mängelfreier Leistung bzw. Lieferung und allfälliger Abnahme gemäß Punkt 6.3.
Für die Berechnung der Zahlungsfälligkeit gelten Lieferungen bzw. Leistungen, die vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin erfolgen, erst zum Zeitpunkt des vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermins als eingegangen.
Eine Mängelrüge von ÖW unterbricht die Zahlungsfrist der Rechnung gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung.
Zölle, Rechtsgebühren, Steuern (mit Ausnahme der von ÖW zu zahlenden Körperschaftsteuer), Liefer- und Transportkosten, Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich als Festpreise in Euro exklusive Umsatzsteuer. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere allfällige Installations- und Dokumentationskosten, Kosten für etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie Sozialleistungen und Spesen.
ÖW ist berechtigt, von jeder Zahlung die nicht von ÖW zu tragenden Steuern, die von der zuständigen Steuerbehörde in Abzug gebracht werden bzw. von ÖW einzubehalten sind, einzubehalten bzw. von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Derartige Steuerzahlungen sind dem Auftragnehmer auf Verlangen durch Vorlage der bezughabenden Unterlagen nachzuweisen.
Als Zahlungs- und Erfüllungsort wird Wien vereinbart. 

14. Schutzrechte
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte an ÖW hat.
Der Aufragnehmer stellt ÖW von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verwendung der vom ersteren erbrachten Leistungen gegenüber ÖW geltend gemacht werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht von ÖW, nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.
Alle im Rahmen der Auftragsdurchführung entstandenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und sonstigen körperlichen und geistigen Ergebnisse an den vertraglich erbrachten Leistungen und an allen anderen schriftlichen, maschinenlesbaren und sonstigen im Rahmen der einzelnen Aufträge geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen ohne weitere Bedingung und ohne zusätzliches Entgelt mit ihrer Entstehung auf ÖW über. Diese Rechte stehen ÖW räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt und ausschließlich zu und können von ÖW ohne Zustimmung des Auftragnehmers erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlich werden. Halbfabrikate (Druckfilme, ausgenommen Landkarten) gehen in das Eigentum der ÖW über und ÖW erhält an diesen Werknutzungsrechte im oben genannten Umfang.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedingungen und der aufgrund dieser getroffenen Verträge unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Allgemeinen Auftrags- und Zahlungsbedigungen bzw. des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung im Rahmen des Zumutbaren durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

16. Formerfordernis und Aufrechnung
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. 
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von ÖW mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des IPRG und des UN-Kaufrechts. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand das sachlich jeweils zuständige Gericht des Gerichtssprengels Wien Innere Stadt.